Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber bei einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Eine vorherige betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium stellt vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Arbeitsgerichts Solingen regelmäßig ein geeignetes, milderes Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium kann insofern (wie auch bei anderen Rechtsverhältnissen) die Funktion einer "gelben Karte" vor Erteilung der "roten Karte" zukommen.
Quelle: Arbeitsgericht Solingen, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 BV 15/15 lev