Auszeit vom Job
Die Krise für einen unbezahlten Urlaub nutzen? Welche Ansprüche Beschäftigte haben, was Verhandlungssache ist – und warum sie eine Auszeit gerade jetzt genau überdenken sollten.
Von Ulrike Winter
Weltreise, Aufbaustudium, Kinderbetreuung – für eine Auszeit vom Job, die über den regulären Jahresurlaub hinausgeht, gibt es viele Gründe. Nur wenn diese Gründe jedoch schwerwiegend sind, etwa ein Kind krank ist, haben Beschäftigte auch einen allgemeinen Anspruch darauf. Wer nicht zu den Angestellten gehört, denen unbezahlter Urlaub per Gesetz (wie im deutschen Richtergesetz), im Tarifvertrag (im Öffentlichen Dienst) oder in einer Betriebsvereinbarung zugesichert wird, dem bleibt nur eins: um seine Auszeit zu verhandeln.
Welche Argumente sollten Beschäftigte anführen?
„Zunächst die Motivation und die neuen Erfahrungen, neuen Fähigkeiten, die sie von der Auszeit mitbringen", rät Sabine Riese, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf. „Auszusteigen, weil es im Betrieb ohnehin weniger zu tun gibt, kann ein Argument sein – langfristig aber auch zeigen, dass ein Mitarbeiter ersetzbar ist." Zumal: Einen Sonderkündigungsschutz während der Auszeit gibt es nicht.
Wie früh sollten Mitarbeiter ihren Chef auf die Pläne ansprechen?
Bei Beschäftigten, die einen Anspruch auf Auszeiten haben, sind diese Fristen vertraglich geregelt. Ansonsten gilt als Richtlinie die Zeit, die es in der jeweiligen Branche und bei der jeweiligen Qualifikation braucht, einen Ersatz zu finden – und einzuarbeiten.
Zahlt der Arbeitgeber während der Auszeit Sozialabgaben?
Die Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen, sobald das Arbeitsverhältnis ruht. Der Krankenversicherungsschutz läuft in der Regel einen Monat weiter. Danach muss sich der Beschäftigte selbst krankenversichern, auch seine Beiträge zur Rente kann er weiterhin freiwillig zahlen. „Der Arbeitgeber kann sich daran beteiligen", sagt Sabine Riese. „Ob er es jedoch tut, ist Verhandlungssache." Es kann daher sinnvoll sein, die Auszeit über Mehrarbeit oder Überstunden zu bestreiten, die man vorher geleistet hat. Dann fließen die Sozialabgaben – wenn auch in verringerter Höhe – weiter.
Was, wenn der Beschäftigte während der Auszeit krank wird?
Vergütungsansprüche hat nur, wer eine Arbeitsleistung erbringt. Erkrankt der Beschäftigte während einer Auszeit jedoch so stark, dass er dadurch später bei seiner Arbeit beeinträchtigt wird, entsteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung – es sei denn, derjenige hat fahrlässig gehandelt und sich deshalb verletzt.
Was geschieht mit Leistungen wie Diensthandy oder -wagen?
Durfte der Beschäftigte diese Dinge ausschließlich dienstlich nutzen, muss er sie während der Auszeit zurückgeben. Standen sie ihm auch als Privatperson zur Verfügung, kann er über ihre Weiternutzung verhandeln.
Darf der Beschäftigte während der Auszeit anderen Jobs nachgehen?
Ja. Allerdings bestehen die vertraglich geregelten „Nebenpflichten" des Mitarbeiters auch, wenn das Arbeitsverhältnis vorübergehend ruht. Dazu gehören unter anderem, dass er Firmenwissen vertraulich behandelt und mit seiner Nebentätigkeit nicht in direkten Wettbewerb zu seinem „alten" Arbeitgeber tritt.
Welche Ansprüche hat der Beschäftigte nach seiner Rückkehr?
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf seinen alten Job, sondern lediglich auf die Wiederinkraftsetzung seines alten Arbeitsvertrages. Je nach dem, wie konkret Tätigkeit, Einsatzort und Gehalt darin geregelt waren, sind seine Ansprüche nach der Rückkehr.
Verliert er Dienstjahre?
Auf die Betriebszugehörigkeit wird die Auszeit angerechnet, sagt Arbeitsrechtsexpertin Sabine Riese. Für die Beschäftigungszeit gelte dies jedoch nicht grundsätzlich. Im öffentlichen Dienst etwa werde die Auszeit nicht einberechnet, was Auswirkungen auf Gehalt und Kündigungsfrist haben kann.
Verlängert sich der Vertrag von befristet Beschäftigten um die Dauer der Auszeit?
Nein. Auch das müsste gesondert vereinbart werden.
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