Es liegt keine Diskriminierung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber vor dessen Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses zuvor kein betriebliches Eingliederungsverfahren durchgeführt hat.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14