Der Arbeitnehmer hat zwar das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit jedoch keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 791/14 -
Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 36/16