Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigt

 

Die Bedrohung eines Vorgesetzten in einem Telefonat mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ stellt grundsätzlich einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist dem Arbeitgeber hier eine Weiterbeschäftigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung ist auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Die entsprechende Entscheidung des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 15.08.2016, 7 Ca 415/15 wurde nunmehr vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017, 11 Sa 823/16