Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass einem Eishockey-Profi nach einer Dopingsperre wegen einer fehlenden erforderlichen Ausnahmegenehmigung für ein Medikament kein Schadensersatzanspruch gegen den Verein zusteht. Der Profispieler hatte seinen ehemaligen Club auf die Zahlung von rund 244.000,00 € für entgangenen Gewinn, Ruf- und Imageschäden sowie Rechtsverfolgungskosten verklagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, bei denen der Kläger den Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung für ein Medikament unterzeichnet hatte, das aber bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) nicht einging, sei dem beklagten Verein jedenfalls nicht zuzurechnen.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2016, 4 Ca 7518/15
Quelle. Pressemitteilung 57/16