Massenentlassung - Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

 

Beabsichtigt der Arbeitgeber - nach § 17 KSchG - anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er zuvor mit dem Betriebsrat Beratungen durchzuführen, um die Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Insofern darf ein Arbeitgeber dieses Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt.

 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 –

 

  Quelle:  Pressemitteilung BAG Nr. 52/16