Beabsichtigt der Arbeitgeber - nach § 17 KSchG - anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er zuvor mit dem Betriebsrat Beratungen durchzuführen, um die Entlassungen zu vermeiden oder
einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Insofern darf ein Arbeitgeber dieses Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere
Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 –