Ob überhaupt zwischen den Parteien ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, richtet sich weiterhin nach dem allgemein für Rechtsgeschäfte geltenden Gesetzesrecht. Danach setzt ein Vertragsschluss zunächst ein konkretes Vertragsangebot und eine entsprechende Vertragsannahme voraus. Überdies ist ein (Arbeits)Vertrag solange nicht geschlossen, wie sich die Parteien nicht über alle Vertragspunkte geeinigt haben und trotz der offenen Punkte nicht erkennbar vertraglich binden wollen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsbeziehung nicht auf eine nur mündliche Vereinbarung zu gründen, sondern die Verbindlichkeit ihrer Einigung vom Abschluss eines schriftlichen Vertrages abhängig machen.
Arbeitsgericht Köln Urteil vom 29.3.2017 - 1 Ca 8749/16 -
(Das Urteil ist nicht amtlich veröffentlicht, bei Bedarf stellen wir Ihnen jedoch gerne eine Urteilskopie zur Verfügung)