Ist eine Nebentätigkeit nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. den Absprachen der Parteien erlaubt, bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung einer Abmahnung, selbst wenn der Arbeitnehmer in einem zu großen Umfang auf die Ressourcen des Arbeitgebers zurückgegriffen haben sollte. Erweist sich aufgrund dieser Grundsätze die Kündigung als rechtsunwirksam, schuldet der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn (in vorliegenden Fall in Höhe von 126.755,69 Euro brutto für die Zeit von November 2015 bis Juli 2016).
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2017 – 4 Sa 869/16
Quelle: Pressemitteilung LAG Düsseldorf 26/17