Ein Arbeitnehmer darf – obwohl er freigestellt ist und während der laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeitet – grundsätzlich an Betriebsfeiern teilnehmen. Dies gilt nach der neuerlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer vorab mündlich zugesichert wurde, er könne auch weiterhin an betrieblichen Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen. Der Arbeitgeber benötige dann einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen betrieblichen Veranstaltungen ausschließen wolle. Dafür reiche die einvernehmliche Freistellung als solche nicht aus.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2017 – Aktenzeichen: 8 Ca 5233/16
Quelle: Pressemitteilung 8/2017