Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

 

Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig. Vielmehr sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig.

 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - 

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 30/17