Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist eine Betriebsratswahl nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl wird deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Dementsprechend folgt aus der Anwendung des falschen Wahlverfahrens (hier für Kleinbetriebe) keine Nichtigkeit. Es verbleibt insofern – innerhalb der gesetzlichen Fristen – nur die Möglichkeit der Anfechtung der Wahl.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2017 - 10 TaBV 3/17
Quelle: Pressemitteilung LAG Düsseldorf 33/17