Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht das Recht hat, das Privat- und Sozialleben seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz auf null zu reduzieren. Die Überwachung der Internetnutzung eines Arbeitnehmers bedeute eine Verletzung seiner Privatsphäre. Der Anspruch auf Vertraulichkeit von privater Kommunikation bestehe weiter, auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung untersagt habe. Unternehmen dürfen die Internetkommunikation ihrer Beschäftigten nur überwachen, sofern die Überwachung verhältnismäßig ist.