Versetzung - Unverbindlichkeit einer unbilligen Weisung - 

 

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Anfrage des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts nunmehr mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält. Die unbillige Weisung des Arbeitgebers ist also für den Arbeitnehmer grundsätzlich unverbindlich. 

  

Bundesarbeitsgericht, Antwortbeschluss des Fünften Senats vom 14. September 2017 - 5 AS 7/17 - Anfragebeschluss des Zehnten Senats vom 14. Juni 2017 - 10 AZR 330/16 (A) -

 

Quelle:  Pressemitteilung BAG Nr. 37/17