Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Urlaub von sich aus festzulegen. Es bedarf zur Urlaubsgewährung der Anmeldung eines Urlaubswunsches durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören oder seine Urlaubswünsche zu erfragen, um den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2018 – 6 Sa 272/18 –