Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

 

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 -

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 51/18