Kirchliche Arbeitgeber dürfen von Bewerbern nicht mehr pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen. Die unterschiedliche Behandlung von Bewerbern wegen der Religion ist vielmehr nur dann zulässig, wenn „die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt.“ Dies hat das BAG im konkreten Fall für eine Stellenausschreibung eines Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland, welche die Religionszugehörigkeit der Bewerberin als Voraussetzung verlangte, verneint und in der Tatsache, dass die konfessionslose Bewerberin nicht zum Vorstellungsgespräch geladen wurde, eine Benachteiligung wegen der Religion nach § 9 Abs. 1 AGG gesehen. Das BAG hat der Bewerberin insofern eine Entschädigungszahlung in Höhe von 2 Bruttomonatsverdiensten zugesprochen.
Mit dieser Änderung der Rechtsprechung und diesem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass die Einstellungsvoraussetzungen auch von Arbeitsverhältnissen in der Kirche der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte unterworfen sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14
Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 53/2018