Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

 

Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 315/17 -

 

Quelle:  Pressemitteilung BAG Nr. 15/19