Wenn eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist vor dem am 16. August 2014 in Kraft getretenen Mindestlohngesetzes vereinbart wurde, führt die fehlende Herausnahme der Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz nicht zu einer Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist. Im Falle eines sog. Altvertrages, also eines Vertrages, der vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes abgeschlossen wurde, wird eine bei Vertragsschluss transparente Klausel nicht durch spätere Änderung der Rechtslage intransparent wird.
BAG, Urteil vom 17. April 2019 – 5 AZR 331/18 –,