Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig  

 

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 –

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 25/19