Nimmt eine Ausschlussfristenregelung in einem Arbeitsvertrag Ansprüche, deren Erfüllung
der Arbeitgeber zugesagt hat oder anerkannt oder streitlos gestellt hat, nicht aus ihrem Anwendungsbereich aus, verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn sie ist geeignet,den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich
auf seine Rechte zu berufen.
BAG, Urteil vom 03.12.2019 - 9 AZR 44/19 -