Grenzen der tariflichen Regelungsmacht

 

Die Parteien eines Tarifvertrags können in diesem nicht wirksam vereinbaren, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Einführung des Tarifwerks durch eine Bezugnahmeklausel auch individualvertraglich nachvollziehen. Eine solche Bestimmung liegt außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2020 - 4 AZR 489/19 -

 

Quelle Pressemitteilung BAG Nr. 14/20