Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs 3 BUrlG voraus, dass der Arbeitgeber konkret "dafür Sorge trägt", dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist bei richtlinienkonformer Anwendung des § 7 Abs 1 S 1 BUrlG der Arbeitgeber dementsprechend verpflichtet, von sich aus in die Initiative zu gehen (vgl. BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -).
Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub jedoch nach §§ 194 ff. BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) -
Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 34/20