Eine Kündigung ist nur dann durch dringende betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt, wenn der Bedarf für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft wegfällt. Daher reicht allein ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers auf die aktuelle Corona-Lage oder pandemiebedingte Umsatzrückgänge nicht aus, um einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu begründen. Der Arbeitgeber muss vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückganz zu erwarten ist. Wird zudem im Betrieb bereits Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 5. November 2020 – 38 Ca 4569/20 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/20 vom 18.12.2020