Mit der Rechtskraft einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst worden ist, steht zugleich fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Dies verhindert zugleich, dass dieses Arbeitsverhältnis im Anschluss durch Anfechtung des Arbeitsvertrages beseitigt werden kann.
BAG, Urteil vom 18.2.2021, 6 AZR 92/19