Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz

 

Das nationale deutsche Datenschutzrecht regelt in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, dass für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegen muss. Damit knüpft es die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht, nach dessen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht nicht. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat das BAG daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2021 - 9 AZR 383/19 (A) -

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/21