Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (gemäß § 20 iVm. § 1 MiLoG) für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 –
Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 16/21