Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Der Arbeitnehmer muss dann substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 –

  

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 25/21