Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens

 

Der Einwurf eines  Kündigungsschreiben durch einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einwurf innerhalb der postüblichen Zustellzeiten erfolgt ist. Maßgeblich ist allein der Umstand, dass sich die übliche Postzustellungszeit aus der Arbeitszeit der Postbediensteten ergibt und die Zustellung durch einen solchen Bediensteten erfolgt ist. Die postüblichen Zustellzeiten werden – sofern nicht andere Zustelldienste einen maßgeblichen Anteil an der Postzustellung haben und diese außerhalb der Arbeitszeit der Briefzusteller der Deutschen Post AG vornehmen – durch das Zustellverhalten von Briefzustellern der Deutschen Post AG geprägt. Diese haben die Zustellungen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Arbeitszeiten zu bewirken.

  

BAG Urteil vom 20.06.2024 - 2 AZR 213/23 -