Abfindung


Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften bildet die Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen eher den Ausnahmefall. Dennoch werden eine Vielzahl der vor den Arbeitsgerichten über die Rechtswirksamkeit von Kündigungen geführten Kündigungsschutzverfahren durch die Vereinbarung der Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer beendet. Der Grund hierfür liegt darin, daß  für den Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, vielfach eingeschränkt ist und es einer genauen Kenntnis der Grundprinzipien des Kündigungsrechts bedarf, damit eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann (vgl. dazu auch unseren Beitrag „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“).

Fehlt es dem Arbeitgeber jedoch an der erforderlichen Sachkenntnis, so ist für ihn ungewiß, wie das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden wird. Um diese Unsicherheit möglichst schnell zu beseitigen und Planungssicherheit zu schaffen, erklärt sich der Arbeitgeber dann oftmals bereit, dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen.

In den meisten Fällen erfolgt die Zahlung einer Abfindung also nicht aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, sondern aufgrund einer freien Vereinbarung der Parteien. Die Höhe der Abfindung unterliegt dabei ebenfalls der freien Vereinbarung der Parteien, allerdings bilden das Einkommen des Arbeitnehmers, dessen Beschäftigungsdauer sowie nicht zuletzt die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage wichtige Faktoren für die Berechnung der Abfindung.