Schriftlicher Arbeitsvertrag – Pflicht und/oder Chance?
Bereits seit dem Jahre 1995 ist das Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft. Das NachwG verpflichtet den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die
wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Diese Verpflichtung kann auch durch die Aushändigung eines
schriftlichen Arbeitsvertrages erfüllt werden. Die Niederschrift bzw. der Arbeitsvertrag muß dabei mindestens folgende Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses aufführen:
Eine Sanktion für den Fall, daß der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem NachwG nicht nachkommt, ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Es muß jedoch davor gewarnt werden, deshalb die Regelungen des NachwG nicht in ausreichendem Maße zu beachten. Denn nach neuerer Rechtsprechung einiger Arbeitsgerichte trägt im Hinblick auf spätere Beweislastfragen in Rechtsstreitigkeiten das Risiko eines fehlenden bzw. unvollständigen Arbeitsvertrages der Arbeitgeber. Dies bedeutet insbesondere, daß den Arbeitgeber erhebliche Beweislastnachteile treffen können, wenn er sich auf Regelungen beruft, die entgegen der Verpflichtungen aus dem NachwG nicht schriftlich niedergelegt sind.
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, daß die Erstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages für den Arbeitgeber nicht nur eine Verpflichtung beinhaltet, sondern auch Chancen bietet.
Hierfür nur ein Beispiel: Bekanntermaßen richten sich die gesetzlichen Fristen für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses u.a. nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. D.h., daß sich mit fortschreitender Dauer des Arbeitsverhältnisses auch die Kündigungsfristen verlängern. Zu beachten ist jedoch, daß diese verlängerten Kündigungsfristen nach der gesetzlichen Regelung (§ 622 Abs. 2 BGB) nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gelten. Es ist jedoch zulässig, diese verlängerten Kündigungsfristen durch eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer festzuschreiben.