Aufhebungsvertrag


Eine Alternative zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ist der Abschluß eines Aufhebungsvertrages, der in der Praxis von großer Bedeutung ist. Die Vorteile dieser einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen für den Arbeitgeber im wesentlichen darin, daß er dabei grundsätzlich keinen Beschränkungen unterliegt, das Arbeitsverhältnis also insbesondere ohne Rücksicht auf den allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers beendet werden kann.

 

Aber auch der Arbeitnehmer kann durch einen Aufhebungsvertrag Vorteile haben, insbesondere, wenn er ein anderes Vertragsangebot annehmen und daher sein bisheriges Arbeitsverhältnis kurzfristig, d.h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, beenden will.
 
Dem Arbeitnehmer ist jedoch dringend davon abzuraten, dem Ansinnen seines Arbeitgebers auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages vorschnell nachzugeben. Denn neben der arbeitsrechtlichen Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Aufhebungsvertrag erhebliche sozialrechtliche Konsequenzen. Insbesondere kann gegen den Arbeitnehmer, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos wird, durch die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit gemäß § 144 SGB III verhängt werden. Der Arbeitnehmer erhält dann nicht vom ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit an Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, sondern erst 12 Wochen später.

 

In diesem Fall mindert sich zudem die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um mindestens ein Viertel der grundsätzlichen Anspruchsdauer (§ 128 SGB III). Auch diese Folgen des Aufhebungsvertrages sollten daher bedacht und ggf. alternative Beendigungsmöglichkeiten erörtert werden.
 
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, daß auch der Aufhebungsvertrag - wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und Befristung - zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf.