Durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bekommen Eltern nunmehr mehr Spielräume bei der Gestaltung ihrer Elternzeit.
Neu sind insbesondere folgende Regelungen:
§ der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
§ das Arbeitsverhältnis besteht bereits in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate;
§ die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für die Dauer von mindestens 2 Monaten auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden reduziert werden
und
§ dem Anspruch des Elternteils stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
Was unter „dringenden betrieblichen Gründen“ zu verstehen ist, ist im BEEG nicht näher bestimmt, sodass hier insbesondere auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zurückzugreifen ist. „Dringende betriebliche Gründe“ sollen aus Sicht des Gesetzgebers die Ausnahme sein, so dass es sich dringend empfiehlt, die Ablehnung des Arbeitgebers rechtlich überprüfen zu lassen. Hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Was sonst noch zu beachten ist:
· Gleichzeitig muss mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Bitte beachten Sie: Soweit ein Elternteil nur für 1 Jahr Elternzeit anmeldet, folgt hieraus, dass im darauffolgenden Jahr auf Elternzeit verzichtet wird! Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraumes ist dann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Soweit beabsichtigt ist, während der Elternzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt Teilzeit zu arbeiten, empfehlen wir zudem dringend, dem Arbeitgeber bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren und auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt und zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten.
Insgesamt stellen diese gesetzlichen Neuregelungen eine weitere Flexibilisierung dar, um einerseits auch während der Elternzeit die berufliche Tätigkeit fortzusetzen und dadurch insbesondere in qualifizierten Berufen den Anschluss nicht zu verlieren. Andererseits ist auch die nunmehrige flexible Gestaltung der Lage der Elternzeit zu begrüßen.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Umsetzung dieser Neuregelungen in der Praxis eine Reihe von Fragen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer aufwerfen wird.
Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung hierzu zur Verfügung bzw. vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen.