Zunächst ist eine erste telefonische Kontaktaufnahme für unsere - potentiellen - Mandanten völlig unverbindlich und kostenfrei. In einem solchen Gespräch lässt sich dann in der Regel bereits klären, ob im konkreten Fall die Beauftragung eines Arbeitsrechtlers grundsätzlich Sinn macht und welche Kosten dafür ggf. entstehen können.
Im übrigen richtet sich die Honorierung anwaltlicher Dienstleistungen grundsätzlich nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren hängt hierbei davon ab, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Mandanten hat (sog. Streitwert).
So betragen beispielsweise für ein Gerichtsverfahren, in welchem es um ausstehende Gehaltsansprüche in Höhe von Euro 3000,00 geht und welches durch Urteil entschieden wird, die Rechtsanwaltsgebühren Euro 502,50 (zzgl. MWSt).
Soweit zunächst lediglich eine erste Einschätzung der Angelegenheit durch den Rechtsanwalt erfolgen soll, bietet das RVG die Möglichkeit, eine sog. Erstberatung durchzuführen. Hierdurch fallen - je nach Streitwert - Kosten in Höhe von maximal Euro 190,00 (zzgl. MWSt.) an. Diese Kosten werden selbstverständlich bei einer Fortführung der Angelegenheit angerechnet.
Beim Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und dem Vorliegen eines Versicherungsfalls können die Kosten über die Versicherung abgerechnet werden. Auch insofern gilt im Übrigen die freie Anwaltswahl. Empfiehlt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, ist man keinesfalls daran gebunden, sondern kann immer den Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen.
Im Übrigen entstehen entgegen der teilweise anzutreffenden Einschätzung durch die Beauftragung eines Fachanwaltes keine höheren Kosten als durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ohne Fachanwaltsbezeichnung.